BPT (Taxi Code 121 und 122)
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Mindestalter: 
17 Jahre für F   //  19 Jahre für B, B1, C, C1
Fahrpraxis: min. 1 Jahr dessen Kategorie
Lernfahrausweis: Nein

Begleitperson: Nein


Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorie
B, B1, C, C1 oder F
(höchstens 9 Sitzplätze, inkl. Führersitz).






Rechtliche Grundlagen

Verkehrs-

zulassungsverordnung

(VZV) (gültig ab 1.4.2003)

Die bis Ende März 2003 existierende Taxi-Kategorie D1 gibt es nicht mehr.

Neu braucht, wer berufsmässig mit einem Personenwagen

(höchstens 9 Sitzplätze inkl. Führersitz und höchstens 3,5 t

((über 3,5 t braucht es Kat. C1))  Gesamtgewicht)

Personen transportieren will, die Kategorie B plus die Bewilligung zum

berufsmässigen Personentransport (BPT). Wer mehr als 8 und maximal 16 Personen

transportieren will, benötigt (unabhängig vom Fahrzeuggewicht)

die neue Unterkategorie D1. Für Personentransporte über 16 Personen

benötigt man die Kategorie D.

  


Fahrpraxis und Bewilligung

Wer mit Fahrzeugen berufsmässig Personen transportieren will,

muss während mindestens

einem Jahr regelmässig ein Fahrzeug der entsprechenden Kategorie

oder einer höheren Kategorie klaglos geführt haben.

Für BPT der Kat. C & C1 kann die Fahrpraxis von Kat. B angerechnet werden.

Nach bestandener praktischer Prüfung wird die Bewilligung auf dem Führerausweis

mit einem Verfügungscode "121" eingetragen.

(oder Code "122" sofern nicht der ARV unterstellt,

also keine Theorieprüfung abgelegt werden musste.

Mehr Info dazu siehe weiter unten bei der Zusatz-Theorieprüfung unter Code "122")





Der Weg zum Führerausweis

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1. Gesuch Führerausweis
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Obwohl für den berufsmässigen Personentransport 
kein Lernfahrausweis
nötig ist, füllen Sie das Anmeldeformular "Gesuch um Erteilung eines
Lernfahr- bzw.  Führerausweises" trotzdem aus. 
Der Sehtest auf dem Formular ist nötig, obschon später auch noch
eine verkehrsmedizinische
Eignungsuntersuchung statt findet.

Während der Dauer der Fahrpraxis & min. der letzten 12 Monate
darf keine Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsrecht begangen werden, die zum Ausweisentzug geführt hat.




2. Medizinische Untersuchung 

(für InhaberInnen der Kategorien B, B1 und F)

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie vom Strassenverkehrsamt eine Aufforderung

für eine verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung sowie eine Adressliste

der Vertrauensärzte zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins.

Spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen Ihre Bewerbung, erhalten Sie die Anmeldeunterlagen zur:

- theoretischen Prüfung (für BPT Code 121) oder direkt zur praktischen Prüfung. (für BPT Code 122)



3. Zusatz-Theorieprüfung  

"ARV 2" 

(nicht nötig wenn im Besitz der Kat. C, C1, D oder D1)

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An einer Zusatztheorie-Prüfung für berufsmässige Führer müssen Sie nachweisen,
dass Sie die für die gewünschte Kategorie gültigen Arbeits- und Ruhezeiten kennen.


ARV 2: Arbeits- & Ruhezeitverordnung

Die Theorieprüfungen werden grundsätzlich am Computer abgelegt.
30 Fragen, max. 3 Fehler. 
Prüfungssprachen:  deutsch, französisch, italienisch.

Ab 2021 ist eine bestandene Theorie Prüfung für immer gültig.

Code "122"

Inhaber der Kategorie B, B1 oder F müssen die Prüfung der Zusatztheorie nicht ablegen,

wenn sie lediglich berufsmässige Personentransporte durchführen

mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen:

- von Behinderten, Schülern und Arbeitern¨

- mit Fahrzeugen, die zum Kranken- und Verwundetentransport eingerichtet

und mit den besonderen  Warnvorrichtungen ausgestattet sind 
- mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h 
- bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke

nicht mehr als 50 km beträgt


PS:

wer nur Fahrten durchführt, für die es nur den Code 122 braucht und im Besitz der Kat. D1

(3,5t, mit Code 106) ist, braucht weder eine schriftliche noch eine praktische Prüfung.

Dies ist aber nur gültig, wenn der Betreiber selber das Fahrzeug zur Verfügung stellt

(z. B. die Schule stellt den Schulbus selber zur Verfügung, also kein externer Anbieter)


      

4. Praktische Prüfung

An der praktische Prüfung ist nachzuweisen, dass ein Motorfahrzeug der entsprechenden

Kategorie nach den Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrslagen

verkehrsgerecht und sicher geführt werden kann.

Es wird eine einwandfreie Fahrzeugbedienung und ausgeglichene,

vorbildliche Fahrweise verlangt.

Selbstständiges Fahren an bestimmte Ziele wird erwartet.

Die Prüfung dauert 50 Minuten.

Wer die praktische Prüfung zwei Mal nicht besteht wird zu einer weiteren

Führerprüfung nur zugelassen wenn eine Fahrschule bescheinigt, dass die Fahrausbildung

abgeschlossen ist. Wer die praktische Prüfung drei Mal nicht besteht,

kann zu einer vierten Prüfung

nur nach einem positiven Eignungstest zugelassen werden.

Wer die praktische Prüfung vier Mal nicht besteht,

kann zu einer weiteren Prüfung nur nach einem

positiven psychologischen Test zugelassen werden.

  



Prüfungsfahrzeug

Ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte

durchgeführt werden sollen, oder einer höheren Ausweiskategorie.

  

Keine praktische Prüfung abzulegen haben:

- InhaberInnen der Kategorie C auf (schriftliches) Gesuch hin,  die während min.

einem Jahr vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug klaglos gefahren sind. 

- InhaberInnen der Kategorie C1,

sofern die Zusatz-Theorieprüfung nach dem 1.11.2003 absolviert wurde.   

- InhaberInnen der Kategorie D oder der seit 1.4.2003 neuen Kat. D1.




Berechtigungen


Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Kat. B besteht, darf auch BPT

mit Fahrzeugen der Kat. C (schwere Ambulanzen) oder der Unterkategorie C1

(schwere Personenwagen, Ambulanzen) durchführen.
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterkat. B1 besteht, darf nur BPT

mit Fahrzeugen dieser Unterkat. oder mit Fahrzeugen der Spezialkat.

F durchführen.
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Spezialkategorie F besteht, darf nur

BPT mit Fahrzeugen dieser Unterkategorie durchführen.

  

    


Lernfahrt:

Da der berufmässige Personentransport keinen Lernfahrausweis benötigt

 sind Sie berechtigt zu Fahrten ohne Begleitperson. Es ist auch kein "L" anzubringen.

Mitfahrer sind erlaubt.




Info:

Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:

a) die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen

in dazu eingerichteten und mit besonderen Warnvorrichtungen

ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:

- ausschlisslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehöhrige

in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden,

- Fahrzeugführer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei,

der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnehmen

und dies von der Behörde bewilligt wurde.

b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in andere

Leistungen eingerechnet wird

und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.




Stadt Kunde Prüfung

Wer in der Stadt ZH oder am Flughafen ZH Taxifahren möchte benötigt zusätzlich

die Stadtkundeprüfung.

Weiter Informationen dazu bei der Stadtpolizei [klicke hier]